Hundeparagraph
Hundegesetz Paragraph 234.:
Absatz 1:
Das Kommando 'runter vom Bett auf deinen Platz' verliert mit dem Einschlafen des Befehlenden seine Gültigkeit.
Absatz 2:
Ein Grumeln oder ein 'was machst du den hier' ist kein erneuter Befehl, das Bett wieder verlassen zu müssen.
Absatz 3:
Im Falle des richtigen Aufwachen der Befehlenden, Ruhe bewahren, nicht bewegen, maximal ein Auge öffnen und ganz mitleidig schauen.
Absatz 4:
Sollte der Befehlende seine Resignation durch einen tiefen Seufzer kundtun wird dies mit einem dicken Zungen-klatscher quer durch das Gesicht wohlwollend bestätigt. Auch der Versuch des Ankuschelns kann jetzt vorgenommen werden.
Absatz 5:
Wenn der Zeitpunkt gekommen ist, dass man dem Befehlenden klar machen will, dass die Bettzeit beende ist, empfiehlt sich ein unauffälliges Strecken. Die Vorderpfoten sind dabei dem Befehlenden in die Magengend zu rammen. Bei männlichen Befehlenden bietet es sich an, dies eine Etage tiefer vorzunehmen. Die Aufstehzeit wird dadurch drastisch verkürzt.
Verfasser unbekannt
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